Augen-TÜV
Damit wir uns im Straßenverkehr sicher bewegen können, bedarf es modernster Technik: Produkte wie ABS, Airbag und andere elektronische Fahrhilfen gehören inzwischen zum Standard, auf die keiner mehr verzichten möchte.
Eine der wichtigsten Grundvoraussetzungen für das sichere Führen von Fahrzeugen ist jedoch ein gutes Sehvermögen.
Denn: am Steuer sitzt immer noch der Mensch.
Nur wenn unsere Augen uns nicht täuschen, können wir richtig und schnell reagieren. In diesem Zusammenhang ist es bemerkenswert, dass etwa ein Drittel der Verkehrsunfälle auf schlechtes Sehen und reduzierte Wahrnehmung zurückzuführen sind.
In jungen Jahren besteht fast jeder Kandidat den Sehtest. Leider wird die Sehschärfe von Führerscheininhabern danach nie wieder geprüft.
Bei jedem Menschen nimmt die Sehschärfe im Alter ab. Das geschieht oft schleichend und wird häufig kaum wahrgenommen.
Altersbedingte Veränderungen oder auch Erkrankungen am Auge können dazu führen, dass die Sehschärfe nachlässt, das Gesichtsfeld eingeschränkt ist und dass die Blendempfindlichkeit zunimmt.
Ergreifen Sie die Initiative und lassen sich, zu Ihrem eigenen und zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, regelmäßig untersuchen.
Der Augenarzt kann die Augen und deren Funktion überprüfen, um zu beurteilen, was für Sie als Autofahrer notwendig ist.
Der Berufsverband der Augenärzte hat in Zusammenarbeit mit dem ADAC Empfehlungen zusammengestellt, nach denen bis zum 45. Lebensjahr die Augen alle 5 Jahre untersucht werden sollten, ab dem 45. bis 60. Lebensjahr sollten diese Untersuchungen alle 2 Jahre durchgeführt werden, danach sind jährliche Augenuntersuchungen sinnvoll.
Der Augen- TÜV für Autofahrer umfasst:
- Die Überprüfung der Sehschärfe
- Die Kontrolle des beidäugigen Sehens
- Die Vermessung des Gesichtsfeldes
- Die Überprüfung des Dämmerungssehens sowohl mit als auch ohne Blendung
Dr. Goldammer und seine Kollegen bieten Ihnen in einem persönlichen Gespräch jede erdenkliche Hilfe an, damit Sie weiterhin am Steuer mobil bleiben können.
Wir haben kein Interesse daran, Ihnen das Autofahren zu verbieten, wozu wir auch nicht befugt sind. Selbstverständlich unterliegen wir auch in diesem Punkt der ärztlichen Schweigepflicht.